Ratgeber
Zurück in die GKV: Was das Gesetz regelt
Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nicht beliebig möglich. Er hängt von der Versicherungspflicht und von Fristen ab. Diese Seite fasst § 5, § 6, § 8 und § 9 SGB V sowie § 204 und § 205 VVG zusammen, abgerufen am 26. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de. Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung und keine Empfehlung für einen Wechsel.
Wann die Versicherungspflicht wieder eintritt
Wer als Angestellter wegen eines Entgelts über der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war, wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wieder versicherungspflichtig, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Grenze nicht mehr übersteigt. Maßgebliche Werte stehen unter Versicherungspflichtgrenze. Weitere Anlässe nennt § 5 SGB V, zum Beispiel den Bezug von Arbeitslosengeld oder die Einschreibung als Studierender. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt auch eine Auffangpflicht für Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich versichert waren.
Altersgrenze 55 Jahre
Nach § 6 Abs. 3a SGB V sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- Sie waren in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert.
- Sie waren mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig.
Der Wortlaut enthält weitere Sätze mit Gleichstellungen und Ausnahmen, etwa für die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer erfassten Person. Ob die Regel in Ihrem Fall greift, kann nur eine Prüfung im Einzelfall zeigen.
Kündigung der PKV bei Eintritt der Versicherungspflicht
Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer nach § 205 Abs. 2 VVG die Krankheitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegekrankenversicherung und eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt kündigen. Weitere Punkte der Regelung:
- Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachgewiesen wird, nachdem der Versicherer in Textform dazu aufgefordert hat. Das gilt nicht, wenn die Versäumung nicht zu vertreten ist.
- Bei rückwirkender Kündigung steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu.
- Später kann zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der Eintritt der Versicherungspflicht nachgewiesen wird.
- Dem gleichgestellt sind der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung und der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge.
Wie dieser Fall mit der Regel des § 205 Abs. 6 VVG zusammenspielt, klären Sie im Einzelfall mit Ihrem Versicherer. Allgemeines zur Kündigung lesen Sie unter Kündigung der PKV.
Freiwillig in der GKV
Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann der GKV unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V beitreten, etwa wenn er aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und die Vorversicherungszeit erfüllt. Der Beitritt ist nach § 9 Abs. 2 SGB V der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.
Rückkehr zum privaten Versicherer
Kommt nach einer Kündigung eine Versicherung in der GKV nicht zustande, regelt § 5 Abs. 9 SGB V einen Anspruch auf erneuten Abschluss beim privaten Versicherer, wenn der vorherige Vertrag mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu den bisherigen Tarifbedingungen.
Mehr zum Thema Anwartschaft steht in § 204 Abs. 5 VVG. Zurück zur Startseite.
Häufige Fragen
Kann ich ab 55 Jahren noch in die GKV zurück?
Nach § 6 Abs. 3a SGB V ist ab dem 55. Lebensjahr die Versicherungspflicht unter den dort genannten Bedingungen ausgeschlossen. Ob sie bei Ihnen vorliegen, prüft die Krankenkasse im Einzelfall.
Kann ich die PKV rückwirkend kündigen?
Tritt die Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein, ist nach § 205 Abs. 2 VVG eine rückwirkende Kündigung binnen drei Monaten möglich, mit Nachweispflicht.
Wer prüft meinen Einzelfall?
Die Krankenkasse für die Versicherungspflicht, Ihr Versicherer für den Vertrag. Unabhängige Beratung bieten Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO.