Ratgeber
PKV kündigen: Fristen und Sonderfälle nach § 205 VVG
Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung unterliegt besonderen Regeln, weil die Absicherung nach § 193 Abs. 3 VVG Pflicht ist. Diese Seite fasst § 205 VVG, § 204 VVG und § 23 SGB XI zusammen, abgerufen am 26. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de. Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung und keine Empfehlung zur Kündigung. Maßgeblich sind Ihre Vertragsbedingungen.
Übersicht der Kündigungsanlässe
| Anlass | Frist laut Gesetz | Norm |
|---|---|---|
| Ordentliche Kündigung | zum Ende des ersten Versicherungsjahres oder jedes folgenden Jahres, Frist drei Monate | § 205 Abs. 1 VVG |
| Eintritt der Versicherungspflicht | binnen drei Monaten, rückwirkend zum Eintritt | § 205 Abs. 2 VVG |
| Prämienerhöhung durch Altersgruppenwechsel | binnen zwei Monaten nach der Änderung | § 205 Abs. 3 VVG |
| Prämienerhöhung oder Leistungsminderung durch Anpassungsklausel | binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung | § 205 Abs. 4 VVG |
Ordentliche Kündigung
Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für mehr als ein Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 205 Abs. 1 VVG). Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Endet Ihr Versicherungsjahr mit dem 31. Dezember, muss die Kündigung nach dieser Rechnung in der Regel spätestens am 30. September zugehen. Die genaue Fristberechnung und das Versicherungsjahr stehen in Ihren Vertragsbedingungen und im Versicherungsschein.
Kündigung nur mit neuem Vertrag
Nach § 205 Abs. 6 VVG kann der Versicherungsnehmer abweichend von den Absätzen 1 bis 5 eine Versicherung, die die Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, nur kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachgewiesen wird, dass die Person ohne Unterbrechung bei einem neuen Versicherer versichert ist. Liegt der Kündigungstermin mehr als zwei Monate nach der Erklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
Der Fall der gesetzlichen Versicherungspflicht ist in Absatz 2 gesondert geregelt, siehe Zurück in die GKV. Wie beide Absätze im Einzelfall zusammenwirken, klären Sie mit Ihrem Versicherer.
Pflegeversicherung
Für die private Pflege-Pflichtversicherung gilt nach § 23 Abs. 2 SGB XI: Bei fortbestehender Versicherungspflicht wird eine Kündigung erst wirksam, wenn nachgewiesen wird, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Was bei einem Wechsel des Versicherers zu bedenken ist
Beim Wechsel zu einem anderen Krankenversicherer regelt § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG, welcher Teil der Alterungsrückstellung mitgegeben wird. Die Berechnung steht in § 14 KVAV, mehr unter Tarifwechsel. Als Alternative zur endgültigen Kündigung sieht § 204 Abs. 5 VVG vor, dass bei einer nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ein gekündigter Vertrag als Anwartschaftsversicherung fortgeführt werden kann.
Kündigung nach Beitragsanpassung
Das Kündigungsrecht nach einer Anpassungsmitteilung beschreibt Beitragsanpassung. Zurück zur Startseite.
Häufige Fragen
Mit welcher Frist kann ich die PKV kündigen?
Nach § 205 Abs. 1 VVG zum Ende des ersten oder eines folgenden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer.
Kann ich ohne neuen Vertrag kündigen?
Bei einer Versicherung, die die Pflicht aus § 193 Abs. 3 VVG erfüllt, nur mit Nachweis eines neuen, lückenlosen Vertrags, es sei denn, ein Sonderfall wie Absatz 2 greift. Das regelt § 205 Abs. 6 VVG.
Was ist eine Anwartschaftsversicherung?
Eine Möglichkeit nach § 204 Abs. 5 VVG, einen gekündigten Vertrag bei einer nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung in dieser Form fortzuführen. Die Bedingungen stehen im Vertrag.