Ratgeber

Beitragsanpassung in der PKV: Ablauf und Ihre Rechte

Private Krankenversicherer dürfen Beiträge nicht frei erhöhen. Das Gesetz knüpft Anpassungen an Voraussetzungen, an die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders und an Mitteilungsfristen. Diese Seite fasst § 203 und § 205 VVG, § 155 VAG sowie §§ 11 und 15 bis 17 KVAV zusammen, abgerufen am 26. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de. Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Beiträge nennen wir nicht.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit

Wann ein Versicherer anpassen darf

Nach § 203 Abs. 2 VVG darf der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage die Prämie neu festsetzen, wenn sein ordentliches Kündigungsrecht gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Ein unabhängiger Treuhänder muss die technischen Berechnungsgrundlagen überprüfen und der Anpassung zustimmen. Auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt kann angepasst werden, soweit dies vereinbart ist.

Schwellen nach § 155 VAG

Der Versicherer vergleicht nach § 155 Abs. 3 VAG mindestens jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen:

Vergleich Schwelle Folge
Versicherungsleistungen Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern die Bedingungen keinen geringeren Satz vorsehen alle Prämien des Tarifs überprüfen und bei nicht nur vorübergehender Abweichung mit Zustimmung des Treuhänders anpassen
Sterbewahrscheinlichkeiten (Absatz 4) Abweichung von mehr als 5 Prozent alle Prämien überprüfen und mit Zustimmung des Treuhänders anpassen

Nach Absatz 1 dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem der Treuhänder zugestimmt hat. Er prüft, ob die Berechnung mit den Rechtsvorschriften in Einklang steht. Das Verfahren der Gegenüberstellung regeln §§ 15 bis 17 KVAV.

Mitteilung und Wirksamkeit

Nach § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Ob eine Mitteilung im Einzelfall den gesetzlichen Anforderungen genügt, beurteilen wir nicht.

Bei Prämienanpassungen ist nach § 11 KVAV der dem Versicherten kalkulatorisch zugerechnete Anteil der Alterungsrückstellung vollständig prämienmindernd anzurechnen, mit der Ausnahme für den Teil der Anwartschaft zur Prämienermäßigung.

Ihre Rechte

  • Kündigung: Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer nach § 205 Abs. 4 VVG innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam werden soll. Zur Kündigung einer Versicherung, die die Pflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllt, gilt zusätzlich § 205 Abs. 6, siehe Kündigung der PKV.
  • Tarifwechsel: Der Anspruch nach § 204 VVG besteht unabhängig von einer Anpassung, siehe Tarifwechsel.
  • Schlichtung: Der PKV-Ombudsmann nennt die Beitragsanpassung als Themengebiet, siehe Beschwerde und Schlichtung.

Prüfen Sie die Mitteilung Ihres Versicherers und Ihre Vertragsbedingungen. Eine Aussage, ob eine konkrete Anpassung rechtmäßig ist, treffen wir nicht.

Häufige Fragen

Darf mein Versicherer Beiträge jederzeit erhöhen?

Nein. Nach § 203 Abs. 2 VVG und § 155 VAG ist eine Anpassung nur nach Veränderung der Rechnungsgrundlagen und mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders zulässig.

Wann gilt der neue Beitrag?

Nach § 203 Abs. 5 VVG zu Beginn des zweiten Monats, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der maßgeblichen Gründe folgt.

Kann ich nach einer Erhöhung kündigen?

Nach § 205 Abs. 4 VVG innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung. § 205 Abs. 6 VVG verlangt zusätzlich einen neuen Vertrag mit Nachweis.

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