Ratgeber

Beitragsbemessungsgrenze 2026: Wert und Bedeutung

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) begrenzt, bis zu welchem Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge erhoben werden. Der Wert 2026 stammt vom Bundesgesundheitsministerium (BMG, Stand 18. Februar 2026), die Rechtsregeln aus § 223 SGB V und der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, abgerufen am 26. Oktober 2026. Die Seite ist eine allgemeine Information und keine Beratung.

Stand Oktober 20262 Min. Lesezeit

Wert 2026

Grenze Jahr 2026 Monat 2026 Jahr 2025
BBG Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 Euro 5.812,50 Euro 66.150 Euro

Laut BMG gilt: Übersteigt das berücksichtigte Einkommen diese Grenze, sind für den übersteigenden Betrag keine Beiträge zu zahlen. Das BMG nennt für 2025 den Jahreswert 66.150 Euro und den Monatswert 5.512,50 Euro.

Was das Gesetz regelt

Nach § 223 Abs. 2 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Dabei wird das Jahr zu 360 und der Monat zu 30 Tagen angesetzt. Nach Absatz 3 sind Einnahmen nur bis zu einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze je Kalendertag zu berücksichtigen.

Für das Jahr 2027 enthält § 223 Abs. 4 SGB V in der abgerufenen Fassung eine eigene Regel: Die Grenze entspricht dort der um 3.600 Euro erhöhten besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. Die Bundesregierung setzt sie durch Rechtsverordnung gesondert fest. Konkrete Werte für 2027 nennen wir erst, wenn sie amtlich festgesetzt sind.

Abgrenzung zu anderen Grenzen

Drei Grenzen werden oft verwechselt:

  • Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung: begrenzt die beitragspflichtigen Einnahmen in der GKV (69.750 Euro im Jahr 2026).
  • Versicherungspflichtgrenze: entscheidet, ob Angestellte versicherungsfrei sind (77.400 Euro im Jahr 2026), siehe Versicherungspflichtgrenze.
  • Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung: nach § 4 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 in der allgemeinen Rentenversicherung 101.400 Euro jährlich, eine eigene Grenze für ein anderes Sozialversicherungssystem.

Bezug zur PKV

Die BBG gilt für die Beiträge in der GKV, nicht für private Verträge. Sie taucht in der PKV an einer Stelle auf: Nach § 152 Abs. 3 VAG darf der Beitrag im Basistarif den Höchstbeitrag der GKV nicht überschreiten. Dieser ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes multipliziert mit der geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Mehr dazu unter Basistarif.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?

Laut BMG (Stand 18. Februar 2026) beträgt sie in der Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 Euro jährlich, monatlich 5.812,50 Euro.

Ist die Beitragsbemessungsgrenze dasselbe wie die Versicherungspflichtgrenze?

Nein. Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet über die Versicherungsfreiheit von Angestellten, die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die beitragspflichtigen Einnahmen in der GKV. Für 2026 liegen sie bei 77.400 und 69.750 Euro.

Gilt die Grenze für private Verträge?

Nein. Sie gilt für Beiträge in der GKV. In der PKV ist sie nur über den Höchstbeitrag im Basistarif nach § 152 Abs. 3 VAG von Bedeutung.

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