Ratgeber

PKV für Studierende: Befreiung und Fristen

Eingeschriebene Studierende sind in Deutschland grundsätzlich gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Eine Befreiung auf Antrag ist möglich, aber nach dem Gesetz unwiderruflich. Diese Seite fasst § 5, § 8 und § 10 SGB V zusammen, abgerufen am 26. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de. Sie ist eine allgemeine Information, keine Beratung und keine Empfehlung für oder gegen eine private Versicherung.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit

Versicherungspflicht der Studierenden

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, versicherungspflichtig, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Danach gilt die Pflicht nur, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre und persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen. Nach § 5 Abs. 7 SGB V gilt die Pflicht nicht, wenn jemand bereits nach § 10 familienversichert ist.

Befreiung auf Antrag

§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ermöglicht die Befreiung von der Versicherungspflicht, die durch die Einschreibung als Studierender entsteht. Die Regeln des Absatzes 2 im Überblick:

Punkt Regelung
Frist Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse
Wirkung ab Beginn der Pflicht, wenn noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst ab Beginn des folgenden Kalendermonats
Widerruf Die Befreiung kann nicht widerrufen werden
Nachweis wirksam nur, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird

Weil die Entscheidung nicht widerrufen werden kann, lohnt es sich, die Folgen vorher mit unabhängiger Beratung zu klären, etwa bei Versicherungsberatern nach § 34d Abs. 2 GewO. Wir geben dazu keine Empfehlung.

Familienversicherung bis 25

Kinder sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ist außerdem, dass das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Die Bezugsgröße beträgt 2026 laut § 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 3.955 Euro im Monat, ein Siebtel sind rechnerisch 565 Euro.

Absicherung bei Befreiung

Wer sich befreien lässt, braucht weiterhin eine Krankheitskostenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG. Das kann ein privater Vertrag sein. Für Personen, die nicht pflichtversichert sind und nicht anderweitig abgesichert sind, besteht nach § 152 Abs. 2 VAG ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif. Beachten Sie, dass die Pflicht zur Absicherung auch für die Pflegeversicherung gilt (§ 23 SGB XI).

Für die Frage, wie sich eine spätere Rückkehr in die GKV gestaltet, lesen Sie Zurück in die GKV. Zurück zur Startseite.

Häufige Fragen

Müssen sich Studierende gesetzlich versichern?

Eingeschriebene Studierende sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V grundsätzlich versicherungspflichtig, längstens bis zum 30. Lebensjahr, mit Ausnahmen.

Bis wann muss die Befreiung beantragt werden?

Nach § 8 Abs. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse.

Kann ich die Befreiung später zurücknehmen?

Nein. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V bestimmt, dass die Befreiung nicht widerrufen werden kann.

Weiterlesen