Ratgeber

PKV für Selbstständige: Pflicht und Möglichkeiten

Selbstständige entscheiden in der Krankenversicherung nicht allein nach Wunsch, sondern nach dem Gesetz. Diese Seite fasst die Rechtslage nach § 5, § 6 und § 9 SGB V und nach § 193 VVG zusammen, abgerufen am 26. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de. Sie ist eine allgemeine Information, keine Beratung und keine Empfehlung für die gesetzliche oder die private Versicherung.

Stand Oktober 20262 Min. Lesezeit

Absicherung ist Pflicht

Nach § 193 Abs. 3 VVG muss jede Person mit Wohnsitz im Inland eine Krankheitskostenversicherung abschließen und aufrechterhalten. Die Pflicht entfällt, wenn die Person in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert oder versicherungspflichtig ist.

Wird der Vertrag später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht beantragt, ist nach § 193 Abs. 4 VVG ein Prämienzuschlag zu entrichten. Das Gesetz staffelt ihn nach der Dauer der Nichtversicherung.

Selbstständigkeit und Versicherungspflicht

§ 5 Abs. 5 SGB V bestimmt: Wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, ist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 12 nicht versicherungspflichtig. Bei Personen, die regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird nach Satz 2 vermutet, dass sie hauptberuflich selbstständig sind. Ob die Tätigkeit hauptberuflich ist, entscheidet im Einzelfall die Krankenkasse.

Möglichkeiten laut Gesetz

Weg Rechtsgrundlage Kernaussage
Freiwillig in der GKV § 9 SGB V Beitritt möglich, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist
Private Krankheitskostenversicherung § 193 Abs. 3 VVG Vertrag muss die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen
Basistarif § 152 Abs. 2 VAG Aufnahmepflicht für Personen ohne Versicherungspflicht und ohne andere Absicherung

Für den freiwilligen Beitritt verlangt § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, dass die Person als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und in den letzten fünf Jahren davor mindestens 24 Monate oder unmittelbar davor ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert war. Der Beitritt ist der Krankenkasse nach Absatz 2 innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.

Besonderheit ab 55 Jahren

Nach § 6 Abs. 3a SGB V sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Die Regelung hat weitere Sätze, die Ausnahmen und Gleichstellungen enthalten. Prüfen Sie den Wortlaut oder lassen Sie sich beraten.

Was die Seite nicht beantwortet

Wir nennen keine Beiträge und keine Tarife und beurteilen nicht, welche Absicherung für Ihre Selbstständigkeit passt. Beratung bieten unabhängige Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO. Die allgemeinen Voraussetzungen lesen Sie unter Wer darf in die PKV, die Rückkehr in die GKV unter Zurück in die GKV.

Häufige Fragen

Müssen Selbstständige krankenversichert sein?

Ja. Nach § 193 Abs. 3 VVG gilt die Pflicht zur Krankheitskostenversicherung für jede Person mit Wohnsitz im Inland.

Sind Selbstständige in der GKV pflichtversichert?

Hauptberuflich Selbstständige sind nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig nach den dort genannten Nummern. Ein freiwilliger Beitritt richtet sich nach § 9 SGB V.

Was passiert bei verspäteter Absicherung?

Beantragen Sie den Vertrag später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht, ist laut § 193 Abs. 4 VVG ein Prämienzuschlag fällig.

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