Ratgeber

Tarifwechsel in der PKV: Anspruch und Übertragungswert

Wer privat krankenversichert ist, hat ein gesetzliches Recht auf Wechsel in andere Tarife. Diese Seite fasst § 204 VVG, § 146 VAG sowie §§ 12 bis 14 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) zusammen, abgerufen am 26. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de. Sie ist eine allgemeine Information, keine Beratung und keine Empfehlung. Tarife nennen oder vergleichen wir nicht.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit

Der Anspruch nach § 204 VVG

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer bei bestehendem Vertrag vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz annimmt. Dabei werden die aus dem Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung angerechnet. Auf diesen Anspruch kann nach dem Gesetz nicht verzichtet werden.

Was gleichartiger Versicherungsschutz bedeutet

§ 12 KVAV bestimmt: Als Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz gelten Tarife, die gleiche Leistungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen und für die die versicherte Person versicherungsfähig ist. Leistungsbereiche sind unter anderem:

  • Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung
  • Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung sowie Krankenhaustagegeld mit Kostenersatzfunktion
  • Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz
  • Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld

Mehrleistungen

Sind die Leistungen im neuen Tarif höher oder umfassender, darf der Versicherer nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Einen Risikozuschlag und eine Wartezeit kann der Versicherungsnehmer abwenden, indem er für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.

Ein Wechsel aus einem geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif in einen anderen ist ausgeschlossen. Befristete Versicherungsverhältnisse sind nach Absatz 4 grundsätzlich ausgenommen, mit einer Rückausnahme für Befristungen nach § 196.

Wechsel zu einem anderen Versicherer

Kündigt der Versicherungsnehmer und schließt er bei einem anderen Krankenversicherer einen neuen Vertrag, muss der bisherige Versicherer nach § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, übertragen. Das gilt, sofern der gekündigte Vertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde. Dieser Betrag heißt Übertragungswert. Nach § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG muss der Vertrag seine Mitgabe vorsehen, nicht aber für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.

§ 14 KVAV beschreibt die Berechnung: Der Übertragungswert besteht aus der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 149 VAG entstanden ist, und aus der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife bis zur Höhe der fiktiven Alterungsrückstellung. Die fiktive Rückstellung ist die, die sich ergeben hätte, wenn die Person von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre. Ein negativer Wert wird durch Null ersetzt.

Wechsel in den Basistarif

In den Basistarif des eigenen Versicherers unter Anrechnung der erworbenen Rechte ist der Wechsel nur unter den Bedingungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c VVG möglich, etwa wenn der Vertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder das 55. Lebensjahr vollendet ist. Mehr zum Tarif unter Basistarif.

Bei Streit

Der PKV-Ombudsmann nennt den Tarifwechsel ausdrücklich als Themengebiet seiner Schlichtung (pkv-ombudsmann.de, abgerufen am 26. Oktober 2026). Wohin Sie sich wenden, lesen Sie unter Beschwerde und Schlichtung. Zurück zur Startseite.

Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch auf Tarifwechsel?

Ja, nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG besteht bei bestehendem Vertrag ein Anspruch auf Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz. Auf ihn kann nicht verzichtet werden.

Was ist der Übertragungswert?

Der Teil der Alterungsrückstellung, der bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer mitgegeben wird. § 14 KVAV regelt die Berechnung.

Darf der Versicherer Zuschläge verlangen?

Für Mehrleistungen im neuen Tarif ja: Leistungsausschluss oder Risikozuschlag mit Wartezeit nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Beides lässt sich durch einen Leistungsausschluss für die Mehrleistung abwenden.

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