Ratgeber
PKV für Beamte: Beihilfe und Restkostenabsicherung
Beamtinnen und Beamte sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Stattdessen übernimmt der Dienstherr einen Teil der Krankheitskosten als Beihilfe. Die Rechtsgrundlagen sind § 6 SGB V, § 193 VVG, § 152 VAG und die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) von gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26. Oktober 2026. Die Seite ist eine allgemeine Information und keine Beratung oder Empfehlung.
Warum Beamte versicherungsfrei sind
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sowie sonstige Beschäftigte bestimmter öffentlich-rechtlicher Dienstherren versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Nach Nr. 6 gilt das auch bei Ruhegehalt, wenn weiterhin Anspruch auf Beihilfe besteht.
Beihilfe und Pflicht zur Absicherung
Die Pflicht aus § 193 Abs. 3 VVG besteht nach Satz 2 Nr. 2 nicht für Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge oder Beihilfe, und zwar im Umfang der jeweiligen Berechtigung. Für den Rest ist eine ergänzende Absicherung nötig. Auch für die Pflege gilt dieses Prinzip: Beihilfeberechtigte müssen nach § 23 Abs. 3 SGB XI eine anteilige beihilfekonforme Pflegeversicherung abschließen.
Bemessungssätze beim Bund
Beihilfe wird nach § 46 BBhV als prozentualer Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Für Bundesbeamte nennt die Verordnung folgende Bemessungssätze:
| Personenkreis | Bemessungssatz |
|---|---|
| Beihilfeberechtigte Personen | 50 Prozent |
| Empfänger von Versorgungsbezügen (ohne Waisen) | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Abs. 1 | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 Prozent |
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Satz für die beihilfeberechtigte Person nach Absatz 3 70 Prozent. Für Beamte der Länder gelten die Beihilfevorschriften des jeweiligen Landes, die abweichen können. Maßgeblich sind die Vorschriften Ihres Dienstherrn.
Basistarif für Beihilfeberechtigte
Das Gesetz sieht für Beihilfeberechtigte besondere Regeln vor. Nach § 152 Abs. 1 VAG muss der Basistarif eine Variante vorsehen, deren Vertragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt sind. Nach Absatz 2 Nr. 3 besteht eine Aufnahmepflicht für Beihilfeberechtigte, soweit sie ergänzenden Versicherungsschutz benötigen. Mehr zum Tarif unter Basistarif.
Was wir nicht sagen
Wir nennen keine Tarife und keine Beiträge und beurteilen nicht, welche Absicherung zu Ihrer Situation passt. Dazu beraten Ihr Dienstherr, die Beihilfestelle und unabhängige Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO. Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur PKV lesen Sie unter Wer darf in die PKV.
Häufige Fragen
Warum sind Beamte nicht in der GKV pflichtversichert?
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind sie versicherungsfrei, wenn sie bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
Wie hoch ist die Beihilfe beim Bund?
Nach § 46 BBhV grundsätzlich 50 Prozent für Beihilfeberechtigte, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Personen und 80 Prozent für Kinder. Für Landesbeamte gelten die Vorschriften des Landes.
Gibt es einen Basistarif für Beihilfeberechtigte?
Ja. § 152 Abs. 1 Nr. 2 VAG verlangt eine Variante, die auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt ist.