Ratgeber

Basistarif der PKV: Was § 152 VAG regelt

Der Basistarif ist ein gesetzlich vorgeschriebener Tarif der privaten Krankenversicherung. Er ist in § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) geregelt, ergänzt durch § 193 und § 203 VVG, abgerufen am 26. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de. Die Seite ist eine allgemeine Information, keine Beratung und keine Empfehlung. Tarife und Beiträge nennen wir nicht.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit

Was der Basistarif ist

Nach § 152 Abs. 1 VAG müssen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anbieten. Seine Vertragsleistungen sind in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V, auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar. Der Basistarif sieht Varianten vor für:

  • Kinder und Jugendliche: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
  • Personen mit Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften und deren berücksichtigungsfähige Angehörige: Die Leistungen sind auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.

Selbstbehalte

Die Versicherten können Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro vereinbaren. Die Änderung der Stufe kann zum Ende des vereinbarten Zeitraums mit einer Frist von drei Monaten verlangt werden. Die vertragliche Mindestbindungsfrist bei Selbstbehalt beträgt drei Jahre. Ergänzende Krankheitskostenversicherungen sind zulässig.

Aufnahmepflicht

Der Versicherer ist nach § 152 Abs. 2 VAG zur Aufnahme in den Basistarif verpflichtet, unter anderem für diese Personen:

Personenkreis Kurzbeschreibung
Freiwillig GKV-Versicherte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der gesetzlichen Wechselmöglichkeit
Personen ohne Versicherungspflicht und ohne Absicherung mit Wohnsitz in Deutschland, ohne bereits erfüllte Pflicht nach § 193 Abs. 3 VVG
Beihilfeberechtigte soweit ergänzender Schutz nötig ist
Personen mit privatem Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 mit Wohnsitz in Deutschland

Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn die Person bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist. Eine Risikoprüfung ist im Basistarif nach § 203 Abs. 1 VVG nur zulässig, soweit sie für den Risikoausgleich oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

Höchstbeitrag und Hilfebedürftigkeit

Der Beitrag darf nach § 152 Abs. 3 VAG den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dieser ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, multipliziert mit der geltenden Beitragsbemessungsgrenze, siehe Beitragsbemessungsgrenze. Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII oder würde sie allein durch den Beitrag entstehen, vermindert sich der Beitrag nach Absatz 4 um die Hälfte. Der zuständige Träger prüft und bescheinigt die Hilfebedürftigkeit auf Antrag.

Wechsel in den und aus dem Basistarif

Den Wechsel in den Basistarif des eigenen Versicherers regelt § 204 VVG, siehe Tarifwechsel. Nach § 193 Abs. 11 VVG kann der Versicherer verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags angewiesen ist.

Abgrenzung: Notlagentarif

Der Basistarif ist nicht der Notlagentarif. Bei Prämienrückständen sehen § 193 Abs. 6 und 7 VVG ein Mahnverfahren und das Ruhen des Vertrags vor. Dann gilt der Versicherte als im Notlagentarif nach § 153 VAG versichert. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif ist ausgeschlossen.

Häufige Fragen

Muss mich ein Versicherer in den Basistarif aufnehmen?

Für die in § 152 Abs. 2 VAG genannten Personenkreise ja. Abgelehnt werden darf nur in den dort genannten Ausnahmefällen.

Wie hoch ist der Beitrag im Basistarif?

Wir nennen keine Beiträge. Gesetzlich gilt nach § 152 Abs. 3 VAG ein Höchstbeitrag, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der GKV ableitet.

Ist der Basistarif dasselbe wie die GKV?

Nein. Seine Leistungen sind den GKV-Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V nur vergleichbar. Der Basistarif ist ein privater Tarif.

Weiterlesen