Private Krankenversicherung 123
Private Krankenversicherung verständlich: Pflicht, Grenzen, Wechsel
Wer sich privat versichern kann, welche Grenzwerte 2026 gelten und welche Rechte Sie bei Tarifwechsel, Kündigung und Beitragsanpassung haben. Grundlage sind SGB V, VVG und VAG.
SGB V, VVG, VAG und Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, Stand Oktober 2026
Private Krankenversicherung 123 erklärt die Rechtslage rund um die private Krankenversicherung (PKV) in Deutschland. Die Gesetzestexte stammen von gesetze-im-internet.de (SGB V, VVG, VAG, KVAV), die Grenzwerte für 2026 aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 und vom Bundesgesundheitsministerium, alle abgerufen am 26. Oktober 2026.
Diese Seite ist eine allgemeine Information. Sie vergleicht keine Tarife, nennt keine Beiträge, empfiehlt weder gesetzliche noch private Versicherung und vermittelt keine Verträge. Sie ersetzt keine Beratung und keine Rechtsberatung.
Was die PKV rechtlich ist
Nach § 193 Abs. 3 VVG muss jede Person mit Wohnsitz im Inland eine Krankheitskostenversicherung haben, die mindestens die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst. Die Selbstbehalte sind dabei auf eine betragsmäßige Auswirkung von 5.000 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Die Pflicht entfällt laut Satz 2 unter anderem für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, und für Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge oder Beihilfe im Umfang der jeweiligen Berechtigung.
Wer privat krankenversichert ist, muss nach § 23 Abs. 1 SGB XI zusätzlich bei seinem Unternehmen eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.
Unterschiede zur GKV in Stichpunkten
| Merkmal | GKV | PKV |
|---|---|---|
| Bemessung | nach den beitragspflichtigen Einnahmen, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) | nach den technischen Berechnungsgrundlagen der Versicherung nach Art der Lebensversicherung (§ 203 Abs. 1 VVG) |
| Angehörige | Familienversicherung unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V | eigener Vertrag je versicherter Person (§ 193 Abs. 3 VVG) |
| Alterungsrückstellung | nein | ja, Grundlage für Tarifwechsel und Wechsel des Versicherers (§ 204 VVG) |
| Zugang | Versicherungspflicht oder freiwilliger Beitritt (§§ 5, 9 SGB V) | für versicherungsfreie, befreite oder nicht versicherungspflichtige Personen (§§ 5, 6, 8 SGB V) |
Welche Form im Einzelfall passt, beantworten wir nicht. Dazu beraten unabhängige Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO und die Verbraucherzentralen.
Grenzwerte 2026
Ob Angestellte privat versichert sein können, hängt von der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab. Laut § 2 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 liegt sie bei 77.400 Euro, für die besondere Grenze bei 69.750 Euro. Alle Werte mit Quelle finden Sie unter Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze.
Rechte während der Laufzeit
Gesetzlich geregelt sind unter anderem der Wechsel in andere Tarife des eigenen Versicherers (§ 204 VVG), der Basistarif (§ 152 VAG), die Kündigung (§ 205 VVG) und das Verfahren bei Beitragsanpassungen (§ 203 VVG, § 155 VAG). Die Rechtslage zum Wechsel zurück in die GKV steht unter Zurück in die GKV.
Woher die Angaben stammen, lesen Sie unter Über uns.
Ratgeber und Wissen
Alle ThemenHäufige Fragen
Ist die private Krankenversicherung Pflicht?
Pflicht ist nach § 193 Abs. 3 VVG eine Krankheitskostenversicherung. Wer in der GKV versichert ist, erfüllt sie dort. Eine private Versicherung ist nur eine der Möglichkeiten.
Empfehlen Sie die GKV oder die PKV?
Nein. Wir geben keine Empfehlung und keine Beratung im Einzelfall. Wir erklären die gesetzlichen Regeln mit Quelle und Stand.
Nennen Sie Beiträge oder Tarife?
Nein. Beiträge hängen vom einzelnen Tarif und der Person ab. Wir vergleichen keine Tarife und vermitteln keine Verträge.