Ratgeber

Versicherungspflichtgrenze 2026: Werte und Rechtsgrundlage

Die Versicherungspflichtgrenze heißt im Gesetz Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Die Werte stammen aus § 2 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (gesetze-im-internet.de), die Regeln aus § 6 SGB V, alle abgerufen am 26. Oktober 2026. Die Seite ist eine allgemeine Information und keine Beratung.

Stand Oktober 20262 Min. Lesezeit

Werte 2026

Grenze Rechtsgrundlage Jahr 2026 Monat 2026
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze § 6 Abs. 6 SGB V 77.400 Euro 6.450 Euro
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze § 6 Abs. 7 SGB V 69.750 Euro 5.812,50 Euro

Die Monatswerte hat der Verordnungsgeber umgerechnet angegeben, sie sind keine eigene Grenze.

Was die Grenze bedeutet

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze übersteigt. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben dabei unberücksichtigt. Versicherungsfrei heißt: Es besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Pflichtversicherung. Welche Absicherung stattdessen besteht, regelt § 193 Abs. 3 VVG.

Wann die besondere Grenze gilt

§ 6 Abs. 7 SGB V nennt einen engeren Personenkreis: Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei waren und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Für sie gilt die besondere Grenze. Ob dies auf Sie zutrifft, klärt Ihr Versicherer oder eine Beratung.

Überschreiten im Laufe des Jahres

Wird die Grenze überschritten, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 SGB V erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Das gilt nicht, wenn das Entgelt die Grenze des nächsten Kalenderjahres nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen werden dem Jahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das höhere Entgelt entstanden ist.

Wie die Grenze entsteht

Nach § 6 Abs. 6 SGB V ändert sich die Grenze zum 1. Januar jedes Jahres im Verhältnis der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zum vorvergangenen Kalenderjahr. Der neue Betrag wird auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Grenze durch Rechtsverordnung fest. Die Grenze der Folgejahre nennen wir erst, wenn die Verordnung vorliegt.

Archiv

Jahr Allgemeine Grenze (Abs. 6) Besondere Grenze (Abs. 7)
2026 77.400 Euro 69.750 Euro
2025 73.800 Euro 66.150 Euro
2024 69.300 Euro 62.100 Euro

Quelle: § 2 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung des jeweiligen Jahres, gesetze-im-internet.de.

Abgrenzung

Die Versicherungspflichtgrenze ist nicht die Beitragsbemessungsgrenze. Diese begrenzt die beitragspflichtigen Einnahmen in der GKV, mehr dazu unter Beitragsbemessungsgrenze. Wer die Voraussetzungen für den Zugang zur PKV erfüllt, lesen Sie unter Wer darf in die PKV. Zurück zur Startseite.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2026?

Laut § 2 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 77.400 Euro, die besondere Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V 69.750 Euro.

Reicht einmaliges Überschreiten der Grenze?

Nein. Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres und nur, wenn auch die Grenze des Folgejahres überschritten wird.

Zählt mein Familienstand mit?

Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unberücksichtigt.

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