Ratgeber
Versicherungspflichtgrenze 2026: Werte und Rechtsgrundlage
Die Versicherungspflichtgrenze heißt im Gesetz Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Die Werte stammen aus § 2 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (gesetze-im-internet.de), die Regeln aus § 6 SGB V, alle abgerufen am 26. Oktober 2026. Die Seite ist eine allgemeine Information und keine Beratung.
Werte 2026
| Grenze | Rechtsgrundlage | Jahr 2026 | Monat 2026 |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | § 6 Abs. 6 SGB V | 77.400 Euro | 6.450 Euro |
| Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | § 6 Abs. 7 SGB V | 69.750 Euro | 5.812,50 Euro |
Die Monatswerte hat der Verordnungsgeber umgerechnet angegeben, sie sind keine eigene Grenze.
Was die Grenze bedeutet
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze übersteigt. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben dabei unberücksichtigt. Versicherungsfrei heißt: Es besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Pflichtversicherung. Welche Absicherung stattdessen besteht, regelt § 193 Abs. 3 VVG.
Wann die besondere Grenze gilt
§ 6 Abs. 7 SGB V nennt einen engeren Personenkreis: Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei waren und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Für sie gilt die besondere Grenze. Ob dies auf Sie zutrifft, klärt Ihr Versicherer oder eine Beratung.
Überschreiten im Laufe des Jahres
Wird die Grenze überschritten, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 SGB V erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Das gilt nicht, wenn das Entgelt die Grenze des nächsten Kalenderjahres nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen werden dem Jahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das höhere Entgelt entstanden ist.
Wie die Grenze entsteht
Nach § 6 Abs. 6 SGB V ändert sich die Grenze zum 1. Januar jedes Jahres im Verhältnis der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zum vorvergangenen Kalenderjahr. Der neue Betrag wird auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Grenze durch Rechtsverordnung fest. Die Grenze der Folgejahre nennen wir erst, wenn die Verordnung vorliegt.
Archiv
| Jahr | Allgemeine Grenze (Abs. 6) | Besondere Grenze (Abs. 7) |
|---|---|---|
| 2026 | 77.400 Euro | 69.750 Euro |
| 2025 | 73.800 Euro | 66.150 Euro |
| 2024 | 69.300 Euro | 62.100 Euro |
Quelle: § 2 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung des jeweiligen Jahres, gesetze-im-internet.de.
Abgrenzung
Die Versicherungspflichtgrenze ist nicht die Beitragsbemessungsgrenze. Diese begrenzt die beitragspflichtigen Einnahmen in der GKV, mehr dazu unter Beitragsbemessungsgrenze. Wer die Voraussetzungen für den Zugang zur PKV erfüllt, lesen Sie unter Wer darf in die PKV. Zurück zur Startseite.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2026?
Laut § 2 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 77.400 Euro, die besondere Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V 69.750 Euro.
Reicht einmaliges Überschreiten der Grenze?
Nein. Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres und nur, wenn auch die Grenze des Folgejahres überschritten wird.
Zählt mein Familienstand mit?
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unberücksichtigt.