Ratgeber

Kinder in der PKV: Eigener Vertrag und Kindernachversicherung

In der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es keine beitragsfreie Mitversicherung nach dem Muster der gesetzlichen Familienversicherung. Jede versicherte Person braucht einen eigenen Vertrag. Grundlagen sind § 193 und § 198 VVG, § 152 VAG und § 10 SGB V, abgerufen am 26. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de. Die Seite ist eine allgemeine Information, keine Beratung und keine Empfehlung.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit

Absicherungspflicht für Kinder

Nach § 193 Abs. 3 VVG muss jede Person mit Wohnsitz im Inland eine Krankheitskostenversicherung abschließen, und zwar für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können. Eltern sind also verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder abzusichern. Die Pflicht entfällt nach Satz 2 Nr. 1, wenn das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Kindernachversicherung

§ 198 VVG regelt die Aufnahme von Neugeborenen und Adoptivkindern:

  • Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, muss der Versicherer das neugeborene Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern.
  • Voraussetzung ist, dass die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt.
  • Der Schutz des Kindes darf nicht höher und nicht umfassender sein als der des versicherten Elternteils.
  • Als Voraussetzung kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden, höchstens drei Monate.
  • Der Geburt steht die Adoption gleich, wenn das Kind dann noch minderjährig ist. Bei höherer Gefahr ist ein Risikozuschlag höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.

Basistarif für Kinder

Nach § 152 Abs. 1 VAG muss der Basistarif eine Variante für Kinder und Jugendliche vorsehen. Bei dieser werden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alterungsrückstellungen gebildet. Mehr zum Tarif unter Basistarif.

Abgrenzung zur GKV-Familienversicherung

In der GKV sind Kinder unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V familienversichert. Die Altersgrenzen nach Absatz 2 sind 18 Jahre, 23 Jahre bei fehlender Erwerbstätigkeit und 25 Jahre in Schul- oder Berufsausbildung, ohne Grenze bei Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und höher ist als das des Mitglieds.

Zur Grenze selbst lesen Sie Versicherungspflichtgrenze. Ob in Ihrem Fall die Familienversicherung greift, klärt die Krankenkasse.

Was wir nicht sagen

Wir nennen keine Beiträge und Tarife und beurteilen nicht, welche Form für Ihre Familie passt. Dazu beraten unabhängige Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO oder die Verbraucherzentralen. Zurück zur Startseite.

Häufige Fragen

Gibt es in der PKV eine beitragsfreie Familienversicherung?

Nein. Die Familienversicherung regelt § 10 SGB V für die GKV. In der PKV braucht jede versicherte Person nach § 193 Abs. 3 VVG einen eigenen Vertrag.

Bis wann muss ein Neugeborenes angemeldet werden?

Laut § 198 Abs. 1 VVG spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt, wenn die Aufnahme ohne Risikozuschläge und Wartezeiten erfolgen soll.

Muss der Versicherer das Neugeborene aufnehmen?

Bei fristgerechter Anmeldung ist der Versicherer nach § 198 Abs. 1 VVG zur Versicherung ohne Risikozuschläge und Wartezeiten verpflichtet, solange der beantragte Schutz nicht höher und nicht umfassender ist als der des Elternteils.

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